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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.07.1994 (1 Ws 562/94) | | | | Kurzleitsatz: »1. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf §§ 359 Nr. 2, 364 S. 1 StPO gestützt, steht die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Verfahrens gegen den Zeugen/Sachverständigen nach § 154 Abs. 1
StPO grundsätzlich einem echten Verfolgungshindernis im Sinne des § 364 S. 1 StPO gleich. Allerdings ist in diesem Fall - anders als bei einer rechtskräftigen Verurteilung - zusätzlich zu prüfen, ob ein konkreter Verdacht für die Begehung des behaupteten Aussagedeliktsbesteht, der zur E...
Relevante Normen: StPO § 359 Nr. 2, 5, § 364 S. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: VRS 88, 48
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