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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.07.1994 (4 Ws 192/94) | | | | Kurzleitsatz: 1. Besuche sind auch Personen zu erlauben, die nicht nahe Angehörige des Beschuldigten sind.2. Eine Dauerbesuchserlaubnis, die bewirkt, daß ihr Inhaber nicht für jeden Einzelbesuch eine richterliche Genehmigung einzuholen braucht, wird grundsätzlich grundsätzlich nur dem nächsten Angehörigen, im allgemeinen dem Ehegatten, gewährt.
Relevante Normen: StPO § 119 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1994, 559 StV 1994, 665
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