|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.06.1993 (2 Ss 171/93) | | | | Kurzleitsatz: »1. Ein vom Tatrichter festgestelltes, sich in durchschnittlichen Grenzen haltendes und damit dem Normalfall entsprechendes Gewinnstreben gehört zum Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1
BtMG und darf bei der Strafzumessung nicht nochmals berücksichtigt werden.2. Die eigene Drogenabhängigkeit ist bei einem Täter, der zur Sicherung des Eigenverbrauchs mit Betäubungsmitteln Handel treibt, in der Regel als die persönliche Lebenssituation entscheidend beeinflussend...
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 46 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1994, 23
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|