Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.11.1992 (VII 2/92)

   

Kurzleitsatz:
Ist in Fällen der Pflichtverteidigung die Hinzuziehung eines Dolmetschers für eine sachgerechte Verteidigung erforderlich, so bleibt die Auswahl des geeigneten Dolmetschers dem Angeklagten bzw. seinen Pflichtverteidigern überlassen. Die entstehenden Dolmetscherkosten werden gem. § 97 Abs. 2, 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO als Auslagen erstattet.Können die beiden Angeklagten und ihre Pflichtverteidiger sich nicht auf einen Dolmetscher einigen, der das Vertrauen beider Angeklagter genießt, so ist es im vorliegenden Ve...


Relevante Normen:
BRAGO §§ 97 Abs. 2, 126 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1993, 144

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang