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| Rechtsprechung: OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.01.1993 (3 Ss 396/92) | | | | Kurzleitsatz: 1. Der Diebstahl eines Kleidungsstücks in einem Warenhaus ist bereits dann vollendet, wenn der Täter die Beute über seiner Kleidung anzieht und aufgrund besonderer Gewandtheit und/oder Schnelligkeit in der Lage wäre, dem ihn beobachtenden Warenhausdetektiv zu entkommen.2. Ist die Ware in einem solchen Fall mit einem Sicherungsetikett versehen, kommt nur eine Strafbarkeit nach § 242 Abs. 1 Nr. 1
StGB, nicht nach § 243 Abs. 1 Nr. 2
StGB in Betracht.
Relevante Normen: StGB §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1993, 671
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