Rechtsprechung:
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.01.1993 (3 Ss 396/92)

   

Kurzleitsatz:
1. Der Diebstahl eines Kleidungsstücks in einem Warenhaus ist bereits dann vollendet, wenn der Täter die Beute über seiner Kleidung anzieht und aufgrund besonderer Gewandtheit und/oder Schnelligkeit in der Lage wäre, dem ihn beobachtenden Warenhausdetektiv zu entkommen.2. Ist die Ware in einem solchen Fall mit einem Sicherungsetikett versehen, kommt nur eine Strafbarkeit nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht.


Relevante Normen:
StGB §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1993, 671

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