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| Rechtsprechung: OLG Hamburg - Beschluß vom 04.06.1993 (2 Ws 246/93) | | | | Kurzleitsatz: 1. Eine nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3
StGB setzt voraus, daß diese Anordnung notwendig ist, um den Maßregelzweck leichter zu erreichen.2. Das (jedenfalls nicht kurzfristige) Fehlen eines Platzes in einer Entziehungsanstalt kann nicht die Annahme begründen, der Zweck der angeordneten Maßregel nach § 64
StGB werde leichter dadurch erreicht, daß die Strafe (teilweise) vorweg verbüßt wird.3. Aus dem Sicherungszweck der Maßregel nach § 64
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Relevante Normen: StGB § 67 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1993, 1100 StV 1994, 92
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