Rechtsprechung:
OLG Hamm - Entscheidung vom 27.08.1986 (8 WF 470/86)

   

Kurzleitsatz:
Das monatsdurchschnittliche Eigeneinkommen des Unterhaltsgläubigers ist nach den jährlich erzielten Gesamteinkünften zu berechnen. Eine unterschiedliche Aufteilung für die Zeiten der Erwerbstätigkeit und der Arbeitslosigkeit ist nicht vorzunehmen. Im Unterhaltsrecht kommt es sowohl auf seiten der unterhaltsberechtigten wie auch der unterhaltspflichtigen Partei auf das nachhaltig erzielte (oder erzielbare) Einkommen an. Dieses ist nur dann zuverlässig zu ermitteln, wenn jeweils ein Jahreszeitraum zugrundegel...


Relevante Normen:
BGB § 1577;


Fundstellen dieser Entscheidung:
FamRZ 1986, 1102
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 23

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