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| Rechtsprechung: OLG Hamm - Entscheidung vom 16.01.1986 (4 WF 566/85) | | | | Kurzleitsatz: Die vorrangige Haftung des Ehegatten der später aufgelösten Ehe (§ 1586a Abs. 2 Satz 1 BGB) bedeutet nicht, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte schon vor einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den Ehegatten der früher aufgelösten Ehe in einem Unterhaltsprozeß gegen den Ehegatten der später aufgelösten Ehe klären muß, ob gegen diesen ein Unterhaltsanspruch besteht; vielmehr ist die Haftung des späteren Ehegatten ggf. inzidenter in dem Prozeß gegen den früheren Ehegatten zu prüfen.
Relevante Normen: BGB § 1586a;
Fundstellen dieser Entscheidung: FamRZ 1986, 364 LSK-FamR/Hülsmann, § 1586a BGB LS 3
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