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| Rechtsprechung: OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.12.1992 (2 Ws 223/92) | | | | Kurzleitsatz: 1. Betrifft eine einstweilige Anordnung Maßnahmen des Anstaltsleiters und regelt diese endgültig, ist hiergegen ausnahmsweise die Rechtsbeschwerde statthaft.2. Der Anstaltsleiter ist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt.3. Eine einstweilige Anordnung darf die endgültige Hauptsacheentscheidung ausnahmsweise dann vorwegnehmen, wenn andernfalls irreparable Verluste vorrangiger Rechte des Antragstellers eintreten würden.4. Im Falle der Genehmigung einer Ausführung zu einer ärztlichen Behandlung unter gleic...
Relevante Normen: StVollzG §§ 12, 35 Abs. 3, §§ 88, 111, 114 Abs. 2, § 116 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1993, 557 ZfStrVo 1993, 121
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