Rechtsprechung:
OLG Koblenz - Beschluß vom 19.01.1994 (2 Ss 364/93)

   

Kurzleitsatz:
Wird dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt, die mit einem Gerät der Bauart Truvelo-M-4 Quadrat nachgewiesen wird und steht seine Identität fest, so ist nicht ersichtlich, welcher Beitrag zur Sachaufklärung von ihm in einer Hauptverhandlung zu erwarten ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist daher ermessensfehlerhaft und unzulässig.


Relevante Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 1994, 3306
NZV 1994, 332

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