Rechtsprechung:
OLG München - Beschluß vom 09.05.1989 (16 UF 804/89)

   

Kurzleitsatz:
Lebt der Unterhaltsschuldner auf dem Lande, so ist eine Herabsetzung seines notwendigen Selbstbehaltes gerechtfertigt, weil die Lebenshaltungskosten dort niedriger anzusetzen sind, als in einer Großstadt.


Relevante Normen:
BGB § 1603;


Fundstellen dieser Entscheidung:
FamRZ 1989, 1326
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 97

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