Rechtsprechung:
OLG Nürnberg - Beschluß vom 26.01.1993 (Ws 1111/92)

   

Kurzleitsatz:
Nicht gänzlich unbedeutender Alkoholkonsum (deutlich wahrnehmbare Fahne) ist in einer Anstalt mit hohem Sicherheitsbedürfnis eine "schwere" Verfehlung i.S. des § 103 Abs. 2 StVollzG und rechtfertigt die Verhängung von Arrest.


Relevante Normen:
StVollzG §§ 116, 103 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1993, 512

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