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| Rechtsprechung: OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.09.1993 (1 Ws 378/93 (Vollz)) | | | | Kurzleitsatz: 1. § 88 Abs. 3
StVollzG rechtfertigt nicht den Entzug von Gegenständen (§ 88 Abs. 2 Nr. 1
StVollzG), wenn damit lediglich das Verstecken von Drogen zum Eigenkonsum verhindert werden soll: es fehlt dann an einer "erheblichen Störung der Anstaltsordnung", womit eine Ordnungsgefährdung gemeint ist, die im Schweregrad der Gefahr einer Befreiung des Gefangenen entspricht.2. "Besondere Sicherungsmaßnahmen" dürfen nach § 88 Abs. 3
StVollzG nur zur...
Relevante Normen: StVollzG § 88 Abs. 3, § 70 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 4 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1994, 151 StV 1994, 149
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