Rechtsprechung:
SchlHOLG - Beschluß vom 03.02.1994 (1 Ss OWi 352/93)

   

Kurzleitsatz:
»Ein ausländischer Paß verliert auch dann seine Gültigkeit, wenn daraus Blätter entfernt werden, die nicht die Identität des Paßinhabers, sonstige notwendige Eintragungen oder die Gültigkeitsdauer betreffen. Der Inhaber eines derart beschädigten Passes handelt ordnungswidrig, wenn er mit dem Paß einreist.Der Paß soll auch und gerade dazu dienen, die Voraussetzungen für das Überschreiten der Grenze zu prüfen. Diese Prüfung wird ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert, wenn einzelne Seiten in dem P...


Relevante Normen:
AuslG § 93 Abs. 1 Nr. 4; PaßG § 11 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1994, 611
NStZ 1994, 348

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