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| Rechtsprechung: AG Melsungen - Beschluß vom 18.09.1992 (4 X 24/92) | | | | Kurzleitsatz: Ist die Mutter eines nichtehelichen Kindes aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht in der Lage das Kind zu betreuen und zu erziehen und ist hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet, so ist ihr, wenn weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichend sind, die elterliche Sorge gem. § 1666
BGB zu entziehen und einem Vormund zu übertragen. In diesem Falle ist der Vater des nichtehelichen Kindes zum Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.Die Bestellung des Vaters zum Vor...
Relevante Normen: BGB § 1666, § 1666a, § 1696 Abs. 2, 1705, 1773; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: DAVorm 1993, 862 FamRZ 1993, 108 FuR 1993, 103 NJW 1993, 2059
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