Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 20.12.1993 (1Z BR 33/93)

   

Kurzleitsatz:
»Die Ermittlungstätigkeit der Tatsacheninstanzen beschränkt sich auf die Prüfung der von einem Anfechtungsberechtigten geltend gemachten Anfechtungsgründe. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist das Nachschieben eines Anfechtungsgrunds nicht zulässig.«


Relevante Normen:
BGB § 1954, § 1955, § 119 Abs. 2; FGG § 12, § 27;


Fundstellen dieser Entscheidung:
ErbPrax 1994, 190
ZEV 1994, 105

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