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| Rechtsprechung: OLG Braunschweig - Beschluß vom 26.01.1994 (SS (B) 145/93) | | | | Kurzleitsatz: »Hat der Erstrichter wegen einer Tat verurteilt, die mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten nicht identisch ist, hat das Rechtsbeschwerdegericht den Betr. freizusprechen, wenn die vorgeworfene Tat nicht erwiesen ist. Hinsichtlich der von dem Bußgeldbescheid nicht erfaßten Tat ist zusätzlich die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.«
Relevante Normen: OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 1; StPO § 206a;
Fundstellen dieser Entscheidung: VRS 87, 143
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