|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: OLG Hamm - Beschluß vom 24.05.1994 (2 Ss OWi 524/94) | | | | Kurzleitsatz: Beim Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Baustellenampel versteht es sich nicht von selbst, daß der Gegenverkehr im Baustellenbereich infolge des Rotlichtverstoßes nicht (nur) behindert, sondern gefährdet wird (vgl. Senat, Beschluß vom 25.03.1993 - 2 Ss OWi 281/93). Es bedarf der Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation (beispielsweise zur Länge und Lage des Baustellenbereiches, zur Breite und Übersichtlichkeit der Überleitungsspur), um das Gewicht des Rotlichtverstoßes zu verdeutlichen. Die fahrlä...
Relevante Normen: BKat Nr. 34.2; BKatV § 21 Nr. 4; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: DRsp II(294)286c NZV 1994, 369
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|