Rechtsprechung:
OLG Köln - Urteil vom 24.09.1992 (12 U 11/92)

   

Kurzleitsatz:
»1. Im Falle einer vom Kontoinhaber nicht veranlaßten gefälschten Banküberweisung steht nicht dem Kontoinhaber, sondern der überweisenden Bank ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zu. 2. In der Klage des Kontoinhabers gegen den Zahlungsempfänger liegt wegen des möglichen Verlustes eines Anspruchs auf Gutschrifterteilung gegen die Bank dann keine konkludente Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten, wenn der Beklagte vermögenslos ist. 3. Auch Schadensersatzansprüche gegen den Zahlun...


Relevante Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 816 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1993, 1032
DRsp I(144)133a
DRsp II(224)217c
ZIP 1992, 1726

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