Rechtsprechung:
OVG Bremen - Beschluß vom 31.01.1994 (1 B 178/93)

   

Kurzleitsatz:
"Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die Teilnahme an einer Methadon-Behandlung grundsätzlich nicht berührt. Ob besondere Umstände den Schluß rechtfertigen können, daß der Antragsteller trotz andauernder Behandlung als fahrtüchtig anzusehen ist, hat die Behörde gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren zu prüfen.


Relevante Normen:
StVG § 4; StVZO § 15b;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DAR 1994, 290
DRsp II(294)289a
NJW 1994, 3031
NZV 1994, 206
VRS 87, 307
ZfS 1994, 229

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