Rechtsprechung:
VG Meiningen - Beschluß vom 23.11.1993 (1 E 494/93.Me)

   

Kurzleitsatz:
»1. Eine Einschulung in die 12. Jahrgangsstufe war rechtswidrig, weil der Antragsteller nach der Vorläufigen Schulordnung für die Gymnasien in Thüring...


Relevante Normen:
ThürVwVfG § 48 Abs. 1 S. 2; VGySO (Thüringische Vorläufige Gymnasialordnung) § 66 Abs. 3, § 101, § 102, § 106 Abs. 3, Abs. 4 Hs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
RAnB 1994, 154

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