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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 15.11.1994 (1 StR 461/94) | | | | Kurzleitsatz: »a) Hat ein Zeuge von der Bedeutung seines Untersuchungsverweigerungsrechts als Angehöriger des Beschuldigten mangels Verstandesreife keine genügende Vorstellung, so entscheidet über die Einwilligung zur Untersuchung allein sein gesetzlicher Vertreter; nur dieser ist über das Verweigerungsrecht zu belehren. b) Ist der gesetzliche Vertreter über dieses Recht nicht belehrt worden, darf das auf der Untersuchung beruhende Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht verwertet werden. Das gilt nicht, wenn...
Relevante Normen: StPO § 81c, § 52;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 40, 336 DRsp IV(448)171Nr. 8c EzFamR aktuell 1995, 83 JR 1996, 75 MDR 1995, 401 NJW 1995, 1501 NStZ 1995, 198 StV 1995, 171 StV 1995, 625 wistra 1995, 148
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