Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 09.12.1994 (3 StR 433/94)

   

Kurzleitsatz:
Ein Betrugsschaden liegt nicht bereits mit dem Vertragsabschluß vor, wenn der Verkäufer zur Lieferung nur Zug um Zug gegen Bezahlung verpflichtet war.


Relevante Normen:
StGB § 263;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1995, 255

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang