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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 29.11.1994 (4 StR 648/94) | | | | Kurzleitsatz: 1. Die Anklage muß die Taten so genau bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar ist, welche bestimmten Taten gemeint ist.2. Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen Kinder erfordert dies die Angabe des Tatopfers, der Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, eines bestimmten Tatzeitraumes und der (Höchst-)Zahl der vorgeworfenen Straftaten.
Relevante Normen: StGB § 174, § 176; StPO § 200;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1995, 245 StV 1995, 113
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