Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 15.11.1994 (3 StR 393/94)

   

Kurzleitsatz:
1. Der Irrtum über die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung ist ein Tatbestandsirrtum.2. Die Anwendbarkeit des § 33 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Angegriffene durch Flucht oder vorsorgliche Einschaltung der Polizei hätte entziehen können.


Relevante Normen:
StGB § 32, § 16;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JuS 1995, 555
NJW 1995, 973
NStZ 1995, 177
StV 1995, 463

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