Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 02.12.1994 (2 StR 394/94)

   

Kurzleitsatz:
1. Zorn und Wut können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also Ausdruck einer niedrigen Gesinnung sind.2. Die Öffentlichkeit ist nicht gewahrt, wenn rechtzeitig erschienene Zuhörer infolge angeordneter Kontrollmaßnahmen den Sitzungssaal nicht vor Sitzungsbeginn betreten können.


Relevante Normen:
GVG § 169; StGB § 211; StPO § 338 Nr. 6;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 1995, 3196
NStZ 1995, 181
StV 1995, 116

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang