Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 28.11.1994 (5 StR 611/94)

   

Kurzleitsatz:
Bei einem versehentlichen Ausschluß der Öffentlichkeit ist § 169 GVG nicht verletzt.


Relevante Normen:
GVG § 169; StPO § 338 Nr. 6;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1995, 143

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