Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 08.12.1994 (4 StR 536/94)

   

Kurzleitsatz:
1. Bei einer Vielzahl gleichartiger sexueller Übergriffe erfordert die Anklageschrift zumindest die Bestimmung des Tatopfers, des Tatzeitraums und der Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung.2. Die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO kann das Gericht im Freibeweisverfahren klären (z.B. durch eine Telefonat mit dem Zeugen).3. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe kann zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein, daß die Hemmschwelle von Tat zu Tat geringer wurde.


Relevante Normen:
StGB § 54; StPO § 200, § 244 Abs. 5;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1995, 244
StV 1995, 173

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