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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 21.12.1994 (3 StR 347/94) | | | | Kurzleitsatz: 1. Hangtäter kann auch derjenige sein, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag.2. Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 63
StGB als auch die des § 66
StGB vor und sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist die Maßregeln anzuordnen, die den Täter am wenigsten beschwert.
Relevante Normen: StGB § 63, § 66, § 72;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1995, 284 StV 1995, 300
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