Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 21.12.1994 (3 StR 347/94)

   

Kurzleitsatz:
1. Hangtäter kann auch derjenige sein, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag.2. Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB als auch die des § 66 StGB vor und sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist die Maßregeln anzuordnen, die den Täter am wenigsten beschwert.


Relevante Normen:
StGB § 63, § 66, § 72;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1995, 284
StV 1995, 300

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