Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 13.12.1994 (4 StR 687/94)

   

Kurzleitsatz:
1. Der Verfall darf nicht angeordnet werden, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist.2. Ist dieser Anspruchsteller noch unbekannt, so ist nach § 111 i StPO zu verfahren.


Relevante Normen:
StGB § 73; StPO § 111i;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1995, 301

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