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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 29.11.1994 (4 StR 637/94) | | | | Kurzleitsatz: 1. Das Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmt ist, kann den Vorwurf täterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigen.2. Der Tatbestand des Besitzes von BtM ist gegenüber dem Handeltreiben nur dann subsidiär, wenn dieses in Täterschaft begangen wird.
Relevante Normen: BtMG § 29, § 29a;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1995, 197
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