Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 10.01.1995 (1 StR 343/94)

   

Kurzleitsatz:
1. Ein Beweisthema kann auch in der Form formuliert und konkretisiert werden, daß der Antragsteller den von ihm gestellten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen begründet und erst hierbei die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen benennt.2. Ein lückenhaftes Protokoll hat nicht die Beweiskraft des § 274 StPO.


Relevante Normen:
StPO § 244, § 274;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1995, 356
StV 1995, 230

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang