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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 18.01.1995 (2 StR 693/94) | | | | Kurzleitsatz: Mangelhafte Buchführung liegt vor, wenn bewußt eine unberechtigte Forderung als Aktivum verbucht wird, eine Buchführung überhaupt nicht stattfindet oder ein Forderungskonto gegen den Angeklagten zu Unrecht entlastet wird. Mehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums bilden eine einzige Tat.
Relevante Normen: StGB § 283;
Fundstellen dieser Entscheidung: BB 1995, 1235 KTS 1995, 651 NStZ 1995, 347 wistra 1995, 146
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