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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 14.12.1994 (X R 74/91) | | | | Kurzleitsatz: »Einem Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5
EStG führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1
EStG für diese Wohnung zu, wenn er die notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5
EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht.«
Relevante Normen: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 10e Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BB 1995, 502 BB 1995, 806 BFHE 176, 117 BStBl II 1995, 259 DB 1995, 555 DStZ 1995, 343
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