Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 14.12.1994 (X R 74/91)

   

Kurzleitsatz:
»Einem Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für diese Wohnung zu, wenn er die notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht.«


Relevante Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 10e Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1995, 502
BB 1995, 806
BFHE 176, 117
BStBl II 1995, 259
DB 1995, 555
DStZ 1995, 343

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