Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 20.10.1994 (V R 84/92)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die Korrektur von Steuerfestsetzungen, bei denen entstandene Vorsteuerbeträge mangels Kenntnis des FA nicht berücksichtigt wurden, richtet sich nach den allgemeinen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung.2. Soweit im Einzelfall eine Änderung der Steuerfestsetzung nach diesen Änderungsvorschriften nicht möglich ist, können die Vorsteuerbeträge nicht in den Folgejahren in analoger Anwendung des § 15a UStG 1980 berücksichtigt werden.«


Relevante Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 15a, § 16 Abs. 2 Satz 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1995, 1071
BB 1995, 502
BFHE 176, 469
BStBl II 1995, 233
DB 1995, 660
DStZ 1995, 346

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