Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 06.09.1994 (2 Ss OWi 1057/94)

   

Kurzleitsatz:
»Das verbotene Befahren des Seitenstreifens der BAB in Fahrtrichtung, das nicht dem schnelleren Vorwärtskommen dient, ist weder im BKat noch in der VerwarnVwV aufgeführt. Die Höhe der Geldbuße ist daher unter Berücksichtigung der in diesen Katalogen geregelten Tatbestände ähnlicher Art und Schwere nach § 17 Abs. 3 OWiG festzusetzen (hier: 50 DM).«


Relevante Normen:
OWiG § 17 Abs. 3; StVO § 2 Abs. 1 S. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 1995, 1104
NZV 1995, 83

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