Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.12.1994 (5 Ss (OWi) 441/94 - (OWi) 208/94 I)

   

Kurzleitsatz:
1. Das Urteil hat in der Regel erkennen zu lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt und wie sich der Betroffene eingelassen hat.2. Auch bei einer festgestellten "unübersehbaren Beschilderung" hat das Gericht sich mit der naheliegenden Möglichkeit der unachtsamen Überschreitung einer erkannten Geschwindigkeitsbeschränkung auseinanderzusetzen.


Relevante Normen:
OWiG § 10, § 71; StPO § 261, § 267; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);


Fundstellen dieser Entscheidung:
DAR 1995, 167
VRS 88, 447

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