Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.12.1994 (1 Ws 959/94)

   

Kurzleitsatz:
»Der Verurteilte kann die für eine Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung erforderliche und zunächst erklärte Einwilligung bis zur Rechtskraft der über die Aussetzung ergehenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer widerrufen.«


Relevante Normen:
StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1995, 304
VRS 88, 348

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