Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.12.1994 (5 Ss (OWi) 431/94 - (OWi) 197/94 I)

   

Kurzleitsatz:
Die Anregung des Betroffenen, im schriftlichen Verfahren die festgesetzte Geldbuße von 80,-- DM aufzuheben und "ein Verwarnungsgeld in Höhe von 75,-- DM zu verhängen", ist so zu verstehen, daß es ihm auf die Festsetzung einer nicht eintragungspflichtigen Geldbuße ankam und daß er für diesen Fall mit dem Beschlußverfahren einverstanden war. Andernfalls wollte er in einer Hauptverhandlung seine Rechte als Betroffener wahrnehmen und auf die Höhe einer etwaigen Ahndung Einfluß nehmen.


Relevante Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 S. 1, § 79 Abs.;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NZV 1995, 204
VRS 88, 380

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