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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.12.1994 (5 Ss (OWi) 389/94 - (OWi) 187/94 I) | | | | Kurzleitsatz: Nach vollständiger Verkündung des Urteils einschließlich der Eröffnung der Urteilsgründe darf eine Berichtigung der Urteilsformel nur noch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit stattfinden. Offensichtlichkeit setzt voraus, daß die Unrichtigkeit für alle Verfahrensbeteiligten auch ohne die Berichtigung eindeutig erkennbar ist und somit jeder Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausscheidet. Dies ist nicht der Fall, wenn zur Begründung der Berichtigung lediglich auf einen "Schreibfehler" abges...
Relevante Normen: BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 260; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: VRS 88, 358
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