Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.11.1994 (1 Ws 920/94)

   

Kurzleitsatz:
»Sieht das Gericht bei der nachträglichen Prüfung im Beschlußwege davon ab, aus einer selbständig erkannten Freiheitsstrafe und einer ebenso verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, so bleiben beide Straferkenntnisse als selbständige Entscheidungen und alleinige Grundlage für die jeweilige Vollstreckung bestehen. Im Falle der Freiheitsstrafe gilt dies auch im Hinblick auf etwaige die Strafaussetzung betreffenden Nachtragsentscheidungen.«


Relevante Normen:
StGB § 53 Abs. 2 S. 2 Hs. 1, § 5; StPO § 453, § 460;


Fundstellen dieser Entscheidung:
VRS 88, 368

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