Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.11.1994 (1 Ws 915/94)

   

Kurzleitsatz:
»Wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Anhörung des Verurteilten - auch für eine Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB über ein etwaiges Entfallen der der Führungsaufsicht - darf die Strafvollstreckungskammer hiervon wegen Verzichts des Verurteilten nur absehen, wenn ein solcher Verzicht zweifelsfrei feststeht. Hierüber hat sich die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen Gewißheit zu verschaffen.«


Relevante Normen:
StGB § 68f Abs. 2; StPO § 454 Abs. 1 S. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1995, 538 (Ls)
VRS 88, 369

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