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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.11.1994 (1 Ws 915/94) | | | | Kurzleitsatz: »Wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Anhörung des Verurteilten - auch für eine Entscheidung nach § 68f Abs. 2
StGB über ein etwaiges Entfallen der der Führungsaufsicht - darf die Strafvollstreckungskammer hiervon wegen Verzichts des Verurteilten nur absehen, wenn ein solcher Verzicht zweifelsfrei feststeht. Hierüber hat sich die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen Gewißheit zu verschaffen.«
Relevante Normen: StGB § 68f Abs. 2; StPO § 454 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1995, 538 (Ls) VRS 88, 369
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