Rechtsprechung:
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.02.1992 (3 Ws 65/92)

   

Kurzleitsatz:
1. Die richterliche Genehmigung eines Telefongesprächs eines Untersuchungsgefangenen mit einer Person außerhalb der Justizvollzugsanstalt, insbesondere mit nahen Angehörigen im Ausland, darf bei Vorliegen eines besonderen berechtigten Interesses des Untersuchungsgefangenen nicht auf "seltene" oder "dringende" Ausnahmefälle beschränkt werden.2. Die Kosten des Telefongesprächs hat der Untersuchungsgefangene zu tragen; die Kosten der Überwachung durch einen Dolmetscher trägt die Staatskasse...


Relevante Normen:
StPO § 119 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1992, 281

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