Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 17.01.1995 (4 StR 737/94)

   

Kurzleitsatz:
Trotz Vorliegens eines Regelbeispiels des besonders schweren Falles muß sich der Tatrichter bei der Prüfung, ob ein solcher vorliegt, mit den Besonderheiten des Falles auseinandersetzen.


Relevante Normen:
StGB § 176;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 33
StV 1995, 470

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang