Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 22.03.1995 (3 StR 87/95)

   

Kurzleitsatz:
Auf der Stelle zur Tat hingerissen sein kann auch derjenige, der generell darauf gefaßt ist, irgendwann angegriffen zu werden.


Relevante Normen:
StGB § 213;



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