Rechtsprechung:
BayObLG - Urteil vom 10.02.1995 (1 St RR 203/94)

   

Kurzleitsatz:
»Wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und liegen zugleich die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor, darf von deren Anordnung nicht mit der Begründung abgesehen werden, mildere Maßnahmen wie die Erteilung von Bewährungsweisungen reichten zur Abwendung der Gefahr aus.«


Relevante Normen:
StGB § 56 Abs. 1, § 56 c Abs. 3 Nr. 1, § 64 Abs. 1, § 67 b;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1995, 19
NStZ-RR 1996, 29
VRS 89, 198

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