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| Rechtsprechung: BayObLG - Urteil vom 23.02.1995 (5 St RR 79/94) | | | | Kurzleitsatz: »1. In Verfahren des dinglichen Arrests oder der einstweiligen Verfügung kann eine falsche eidesstattliche Versicherung schon dann strafbar sein, wenn diese dem zuständigen Gericht per Telefax zugeleitet worden ist. 2. Eine eidesstattliche Versicherung ist in der Regel auch dann abgegeben, wenn die Originalvorlage vom Absender unterschrieben und sie dann vom Telefaxgerät des Absenders mit seinem Wissen und Wollen direkt dem entsprechenden Gerät des Gerichts übermittelt worden ist. 3. Im Verfahren des vorläu...
Relevante Normen: StGB § 156; ZPO § 924;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGSt 1995, 36 CR 1995, 750 DRsp III(321)64e (Ls) NJW 1996, 406 wistra 1995, 353
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