Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 27.02.1995 (2 ObOWi 46/95)

   

Kurzleitsatz:
»Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn in der Hauptverhandlung, in der der Betroffene weder erschienen noch vertreten ist, Bundeszentralregister- und Verkehrszentralregisterauszüge des Betroffenen sowie Eintragungen betreffende Straf- und Bußgeldakten verwertet werden, ohne daß der Betroffene hierauf zuvor hingewiesen wurde. Auch die prozessuale Fürsorgepflicht gebietet einen entsprechenden Hinweis grundsätzlich nicht, da jeder Betroffene damit rechnen muß, daß seine aktenkundige Verga...


Relevante Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 73 Abs. 1, 3, § 74 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1995, 43
DRsp IV(468)176c
NJW 1995, 2800
NZV 1995, 459
VRS 89, 190

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