Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 16.03.1995 (2 St RR 51/95)

   

Kurzleitsatz:
»Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt auch bei einer Verurteilung zu acht Monaten Freiheitsstrafe vor, wenn ein Bewährungswiderruf bei erheblichen weiteren Freiheitsstrafen (hier: sieben Monate und zehn Monate) droht.«


Relevante Normen:
StPO § 140 Abs. 2 S. 1, § 338 Nr. 5;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1995, 56
MDR 1995, 841
NJW 1995, 2738
StV 1995, 573
VRS 89, 211

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