Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 07.02.1995 (2 ObOWi 620/94)

   

Kurzleitsatz:
»Liegt kein Regelfall der Beharrlichkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV vor, so bedarf es weiterhin der Prüfung und Entscheidung, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.«


Relevante Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1995, 16
DAR 1995, 300
DRsp II(294)288c
NJW 1995, 2571
NZV 1995, 287

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